Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Gemäß § 7g I EStG können Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte - unter Einhaltung bestimmter Größenvoraussetzungen - für bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft werden 50% der Anschaffungskosten (maximal EUR 200.000) vom Gewinn des aktuellen Jahres abziehen. Im Jahr der Anschaffung sind dann die Anschaffungskosten - und somit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung - um den vorher abgezogenen Betrag zu kürzen. Es kommt gewissermaßen zu einer Vorverlegung eines kumulierten Abschreibungsbetrages und folglich zu einer Steuerstundung.

Neben dem Investitionsabzugsbetrag können - unabhängig von dessen Inanspruchnahme - Sonderabschreibungen nach § 7g V EStG i.H.v. 40% (ab 2024 bis dahin 20%) der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Die Abschreibung i.H.v. 40% der Anschaffungskosten kann im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren erfolgen, wobei hier die Verteilung der 40% frei wählbar ist und folglich auch vollumfänglich in einem Jahr in Anspruch genommen werden kann. Weiterhin können die planmäßigen Abschreibungen neben den Sonderabschreibungen geltend gemacht werden.

Das Wirtschaftsgut muss (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden, was einen privaten Nutzungsanteil von maximal 10% voraussetzt. Die Beschränkung des privaten Nutzungsanteils muss im Jahr der Anschaffung sowie dem Folgejahr eingehalten werden, weshalb insbesondere die Investition in KFZ nur in Kombination mit der Führung eines Fahrtenbuchs möglichst ist.

Bei einer Kombination der beiden Subventionsinstrumente können folglich 70% der Anschaffungskosten (50% + 40% der verbleibenden 50%) innerhalb kurzer Zeit steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit: Die Ausführungen machen klar, dass § 7g EStG insbesondere Vorteile dahingehend bietet, dass durch die Zusammenballung von Abschreibungswirkung Liquiditätsvorteile erschlossen werden können, wobei schlussendlich die Steuerwirkung der Abschreibung in den Folgejahren fehlt. Tatsächliches Steuersparpotential entfaltet sich lediglich dann, wenn durch individuelle Gegebenheiten beim Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hohe Einkünfte vorliegen und in den Jahren der niedrigeren Abschreibung mit einem niedrigeren Steuersatz innerhalb des progressiven Steuersatzes zu rechnen ist.